FORDERUNGSANMELDUNG

Nachfolgend finden Sie das Formular zur Forderungsanmeldung sowie das dazugehörige Merkblatt mit wichtigen Informationen für Gläubiger.

Beachten Sie bitte auch die unten aufgeführten weiterführenden Erläuterungen für Gläubiger.

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Weiterführende Erläuterungen zur Forderungsanmeldung

Ihre Forderung muss zur sogenannten Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn Sie Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten haben. Insolvenzforderungen müssen beim Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung angemeldet werden. Anmeldungen gegenüber dem Insolvenzgericht sind wirkungslos.

Nach § 174 Insolvenzordnung (InsO) muss die Anmeldung enthalten:

a)
Rechtsgrund der Forderung (z. B. Warenlieferung, Miete, Darlehen, Werklohn usw.)

b)
Die Angabe des bestimmten Betrages der Forderung in EURO. Steht der Forderungsbetrag nicht fest, ist er zu schätzen. Forderungen in ausländischer Währung sind vom Gläubiger zum Tageskurs des Tages der Insolvenzeröffnung geltenden Kurswertes umzurechnen.

c)
Urkunden, wie Urteile, Vollstreckungsbescheide, Wechsel, Schecks usw. sollten der Anmeldung im Original beigefügt werden. Die Originalurkunden werden dem Gläubiger nach der Feststellung mit einem entsprechenden Vermerk vom Gericht zurückgegeben.

d)
Zinsforderungen sind gesondert und ebenfalls beziffert nachzuweisen, und zwar unter Angabe des Zinssatzes und des Zeitraumes, für den Zinsen beansprucht werden. Werden Zinsansprüche geltend gemacht, sind diese nur bis zum Tag der Insolvenzeröffnung zu berechnen und als Insolvenzforderung geltend zu machen.
Hinweis:
Zinsansprüche über den Tag der Insolvenzeröffnung hinaus können nur angemeldet werden, wenn dazu gesondert aufgefordert wird. Es ist üblich, dass eine solche Aufforderung – wenn überhaupt – erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht. (Aufforderung des Gerichts zur Anmeldung „nachrangiger Forderungen“).

e)
Kosten, welche vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, können ebenfalls zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Kosten sind gesondert nachzuweisen. Kosten, welche den Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, (zum Beispiel Rechtsanwaltsgebühren für die Beauftragung, eine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden, Reisekosten für die Fahrt zum Berichtstermin, Portokosten für den Versand der Forderungsanmeldung an den Insolvenzverwalter usw.) können nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn dazu gesondert aufgefordert wird.

Sofern die Forderungsanmeldung durch einen Rechtsanwalt erfolgt, ist eine entsprechende Insolvenzvollmacht der Forderungsanmeldung beizufügen.