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Merkblatt
zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren (§ 174 InsO)

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger ihre Forderungen bei der Insolvenzverwalterin oder beim Insolvenzverwalter anzumelden. Fehlerhafte Anmeldungen können das Verfahren verzögern. Gläubigerinnen und Gläubiger sollten deshalb im eigenen Interesse die folgenden Hinweise und die Angaben auf dem Anmeldeformular sorgfältig beachten. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Insolvenzordnung, insbesondere aus den §§ 38-52, 174-186 InsO. Rechtsauskünfte zu Einzelfragen darf das Gericht nicht erteilen. Dies ist Sache der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der zugelassenen Rechtsbeistände.

1. Forderungsanmeldung

Forderungen der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger sind nicht beim Gericht, sondern bei der Insolvenzverwalterin oder beim Insolvenzverwalter anzumelden. Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger sind Personen, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin oder den Schuldner haben (§ 38 InsO).

Ist eine Sachwalterin oder ein Sachwalter bzw. eine Treuhänderin oder ein Treuhänder bestellt (§§ 270, 313 InsO), so ist die Forderungsanmeldung dort vorzunehmen.

2. Inhalt und Anlagen der Anmeldung

Bei der Anmeldung ist der Grund der Forderung anzugeben, damit die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter sie überprüfen kann (z. B. Warenlieferung, Miete, Darlehen, Reparaturleistung, Arbeitsentgelt, Wechsel, Schadenersatz).

Alle Forderungen sind in festen Beträgen in Euro geltend zu machen und abschließend zu einer Gesamtsumme zusammenzufassen.

Zinsen können grundsätzlich nur für die Zeit bis zur Eröffnung des Verfahrens (Datum des Eröffnungsbeschlusses) angemeldet werden. Sie sind unter Angabe von Zinssatz und Zeitraum auszurechnen und mit einem festen Betrag zu benennen.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit ihrem Schätzwert anzumelden. Forderungen in anderer Währung sind in Euro umzurechnen, und zwar nach dem Kurswert zur Zeit der Verfahrenseröffnung (§ 45 InsO).

Der Anmeldung sind die Beweisurkunden und sonstigen Schriftstücke beizufügen, aus denen sich die Forderung ergibt. Bevollmächtigte von Gläubigerinnen und Gläubigern sollen der Anmeldung eine besondere Vollmacht für das Insolvenzverfahren beifügen.

3. Gläubigerinnen und Gläubiger mit Absonderungsrechten

Gläubigerinnen und Gläubiger, die aufgrund eines Pfandrechts oder eines sonstiges Sicherungsrechts abgesonderte Befriedigung an einem Sicherungsgut beanspruchen können, sind Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger, soweit ihnen die Schuldnerin oder der Schuldner auch persönlich haftet. Diese persönliche Forderung können Sie anmelden.

4. Nachrangige Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger

Eine Sonderregelung gilt für die sog. nachrangigen Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger (§ 39 InsO). Nachrangige Forderungen sind u.a. die während der Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen, die Kosten der Verfahrensteilnahme, die Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder, die Forderungen auf eine unentgeltliche schuldnerische Leistung oder auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens oder gleichgestellter Forderungen.

Solche nachrangigen Forderungen können nur angemeldet werden, wenn das Gericht die Gläubigerinnen und Gläubiger ausdrücklich zur Anmeldung solcher Forderungen aufgefordert hat (§ 174 Abs. 3 InsO). Bei ihrer Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die von der Gläubigerin oder von dem Gläubiger beanspruchte Rangstelle zu bezeichnen.

5. Anmeldung in Parallelverfahren

Ist bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) sowohl über das Gesellschaftsvermögen als auch über das vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters das Insolvenzverfah-ren eröffnet, so ist für jedes des Verfa hren eine vollständige Forderungsanmeldung mit den notwendigen Unterlagen einzureichen. Andernfalls kann die Anmeldung nur in einem der Verfahren berücksichtigt werden.

6. Nachträgliche Forderungsanmeldung

Forderungen, die erst nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Anmeldefrist angemeldet werden, können unter Umständen ein zusätzliches Prüfungsverfahren erforderlich machen. Die Kosten der zusätzlichen Prüfung hat die säumige Gläubigerin oder der säumige Gläubiger zu tragen( § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

7. Ansprüche auf Insolvenzgeld

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende oder Heimarbeiterinnen und Heimarbeier haben bei Insolvenz ihres Arbeitgebers einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Voraussetzung ist, dass sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse für die letzten dem Insolvenzstichtag vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Arbeitsentgelt beanspruchen. Das Insolvenzgeld wird auf Antrag ausgezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem rückständigen Nettoarbeitsentgelt. Nähere Informationen sind bei den Arbeitsämtern erhältlich.

Soweit Insolvenzgeld gezahlt wird, geht der Anspruch auf rückständiges Arbeitsentgelt auf die Bundesanstalt für Arbeit über.

8. Prüfung der Forderungen und Wirkung des Bestreitens (Widerspruch)

Die angemeldeten Forderungen werden im Prüfungstermin geprüft. Im Verfahren für Verbraucherinnen und Verbraucher oder Selbständige mit geringfügiger wirtschaftlicher Tätigkeit kann die Prüfung auf Anordnung des Gerichts auch im schriftlichen Verfahren stattfinden. Zum Bestreiten einer angemeldeten Forderung sind die Insolvenzverwaltung, Schuldnerin oder Schuldner sowie jede Insolvenzgläubigerin oder jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Die Forderungen können ganz oder teilweise nach ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten werden.

Wird eine Forderung nicht oder nur von der Schuldnerin oder vom Schuldner bestritten, so gilt sie für das weitere Insolvenzverfahren entsprechend der Anmeldung als festgestellt (§ 178 InsO). Bei angeordneter Eigenverwaltung verhindert auch der Widerspruch der Schuldnerin oder des Schuldners die Feststellung der Forderung (§ 283 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Der wirksame Widerspruch gegen eine angemeldete Forderung hat folgende Wirkungen (vgl. §§ 178 - 185 InsO):

9. Teilnahme an Gläubigerversammlungen, Vertretungsnachweis

Jede Gläubigerin oder jeder Gläubiger kann persönlich am Prüfungstermin oder an den sonstigen Gläubigerversammlungen teilnehmen. Gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder Bevollmächtigte haben ihre Vertretungsberechtigung im Termin nachzuweisen. Als Nachweis kann ein aktueller Handelsregisterauszug oder eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Zusätzlich ist der Personalausweis mitzubringen.

10. Information über das Ergebnis der Forderungsprüfung

Eine Pflicht, am Prüfungstermin teilzunehmen oder für eine Vertretung zu sorgen, besteht nicht. Das Gericht informiert allerdings nach der Forderungsprüfung nur diejenigen Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Forderung ganz oder teilweise bestritten worden sind. Ihnen erteilt das Insolvenzgericht von Amts wegen einen Auszug aus der Insolvenztabelle, aus dem das Ergebnis der Prüfung hervorgeht.

Gläubigerinnen und Gläubiger, deren angemeldete Forderungen weder von der Insolvenzverwaltung noch von einer Insolvenzgläubigerin oder einem -gläubiger (noch von der Schuldnerin oder dem Schuldner im Falle der Eigenverwaltung) bestritten worden sind, erhalten keine besondere Nachricht des Gerichts (§ 179 Abs. 3 InsO).

11. Hinweise zur Feststellung streitiger Forderungen

Im Prüfungsverfahren hat das Insolvenzgericht nur die Erklärungen der Beteiligten zu beurkunden. Ist die angemeldete Forderung einer Insolvenzgläubigerin oder eines Insolvenzgläubigers im Insolvenzverfahren nicht (vollständig) festgestellt worden, so ist die Feststellung auf dem Rechtsweg zu betreiben, den die allgemeinen Gesetze hierfür vorsehen (§§ 180, 185 InsO). Das Insolvenzgericht ist insoweit nicht zuständig. Bei Meinungsverschiedenheiten über Rang oder Höhe einer Forderung ist daher das Insolvenzgericht nicht einzuschalten.

Zivilrechtliche Forderungen sind im ordentlichen Verfahren je nach Grund vor den Zivil- oder Arbeitsgerichten geltend zu machen. Örtlich zuständig ist bei den Zivilgerichten ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt (§ 180 Abs. 1 InsO).

War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme dieses Rechtsstreits zu betreiben (§ 180 Abs. 2 InsO; § 240 ZPO).

Obsiegt die Insolvenzgläubigerin oder der Insolvenzgläubiger mit der Klage, so hat diese Person beim Insolvenzgericht unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils die Berichtigung der Insolvenztabelle zu beantragen (§ 183 Abs. 2 InsO).

Die weiteren verfahrensrechtlichen Einzelheiten für das Vorgehen zur Feststellung streitiger Forderungen ergeben sich aus den §§ 179 - 185 InsO.

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